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   FG München, 22.01.1991 - 13 K 3081/88   

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FG München, 22.01.1991 - 13 K 3081/88 (https://dejure.org/1991,29664)
FG München, Entscheidung vom 22.01.1991 - 13 K 3081/88 (https://dejure.org/1991,29664)
FG München, Entscheidung vom 22. Januar 1991 - 13 K 3081/88 (https://dejure.org/1991,29664)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1991, 606
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 17.03.1992 - IX R 55/90

    Zurückgezahlte Vorsteuerbeträge als Werbungskosten (§ 9 b Abs. 2 EStG )

    Die überwiegende Meinung legt § 9 b Abs. 2 EStG einschränkend dahin aus, daß nach § 15 a Abs. 4 UStG 1980 zurückgezahlte Vorsteuerbeträge Veräußerungskosten darstellen und damit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können (Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. Juli 1985 X 445/84, Betriebs-Berater 1986, 1139; Hessisches FG, Urteil vom 20. Oktober 1989 4 K 670/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 168; FG München, Urteil vom 22. Januar 1991 13 K 3081/88, EFG 1991, 606; Abschn. 86 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1990; Bernd Meyer, Deutsche Steuer-Zeitung 1985, 195; Stuhrmann, Finanz-Rundschau - FR - 1984, 171; a. A. Kurth, FR 1984, 362; Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 9 EStG Anm. 750 "Umsatzsteuer"; Schwarz in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 9 b Anm. 42 b; Schüppen, Deutsches Steuerrecht 1991, 833).
  • BFH, 08.12.1992 - IX R 105/89

    Zurückgezahlte Vorsteuerbeträge als Werbungskosten

    Aus der Gesetzesformulierung, derzufolge derartige Aufwendungen "als" Werbungskosten "zu behandeln" sind, kann nicht gefolgert werden, daß auch bei einem Werbungskostenabzug nach § 9 b Abs. 2 EStG die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen müssen (a. A. Urteil des FG München vom 22. Januar 1991 13 K 3081/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 606; Stuhrmann, Finanz-Rundschau - FR - 1984, 171).
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